§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die jugendlichen Mitglieder des TuS Winterscheid werden in Jugendabteilungen des Vereins zusammengefasst, die den Abteilungen zugeordnet sind. Mitglied ist, wer am 31. Dezember des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter. Jugendabteilungen werden geführt, wenn ein nennenswerter Anteil der Mitglieder der Abteilung unter 18 Jahren ist. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn eine Jugendmannschaft an regelmäßigen Wettbewerben teilnimmt.

§ 2 Zielsetzung

1. Die Jugendabteilungen des TuS Winterscheid haben das Ziel, durch die Förderung der sportlichen Betätigung die körperliche Leistungsfähigkeit seiner jungen Mitglieder zu verbessern und durch eine sportgerechte Jugendarbeit einen Beitrag zur Erziehung zu leisten mit dem Ziel der Entwicklung gemeinschaftsbewusster, zu aktiver Mitarbeit und demokratischer Mitverantwortung bereiter Persönlichkeiten.

2. Die Jugendabteilungen führen und verwalten sich selbst im Rahmen der Satzung des Vereins. Sie entscheiden über die Verwaltung der den Jugendabteilungen zufließenden Mittel.

§ 3 Organe

Organe sind die Jugendmitgliederversammlung und der Jugendausschuss.

§ 4 Jugendmitgliederversammlung

Die Versammlung der jugendlichen Mitglieder des Vereins ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt jeweils vor der Jahresversammlung des Vereins zusammen. Inwieweit die Versammlung beschlussfähig ist, richtet sich nach den Vorschriften der Satzung des Vereins. Die Jugendmitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendabteilung zusammen, die am Versammlungstag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Aufgaben der Jugendmitgliederversammlung sind:

Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses, Entlastung und Wahl des Jugendausschusses, Festlegung von Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, Planung der Jugendarbeit für das kommende Jahr, Verabschiedung von Anträgen an die Jahreshauptversammlung des Vereins

§ 5 Durchführung der Jugendmitgliederversammlung

Die Jugendabteilung muss eine Mitgliederversammlung im vorgenannten Sinne durchführen, wenn ihr Mittel zugeflossen sind, für deren Verwendung sie der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins Rechenschaft schuldig ist. In diesem Fall hat sie die Pflicht zum Vortrag auf der Mitgliederversammlung. In jedem Fall aber hat sie das Vortragsrecht.

§ 6 Jugendausschuss

1. Den Jugendausschuss bilden der Jugendleiter (Vorsitzender), der Abteilungsleiter, der Vertreter des Jugendleiters sowie zwei Vertreter der Jugendlichen

2. Der Jugendausschuss erledigt nach den Richtlinien und Beschlüssen der Jugendmitgliederversammlung alle anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte.

3. Für besondere Arbeiten kann der Jugendausschuss Arbeitskreise auf Zeit bilden.

4. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendmitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder, die mit Ihrer Wahl einverstanden sind, gewählt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.

5. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung. Er ist der Mitgliederversammlung, der Jugendmitgliederversammlung und dem Vorstand verantwortlich. Seine Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

Soweit diese Jugendordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der Satzung des TuS Winterscheid entsprechende Anwendung.